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   RFH, 26.09.1941 - V 130/40   

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https://dejure.org/1941,103
RFH, 26.09.1941 - V 130/40 (https://dejure.org/1941,103)
RFH, Entscheidung vom 26.09.1941 - V 130/40 (https://dejure.org/1941,103)
RFH, Entscheidung vom 26. September 1941 - V 130/40 (https://dejure.org/1941,103)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 20.04.1988 - X R 3/82

    Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel

    Aus diesem Grunde ist den höchstrichterlichen Entscheidungen beizupflichten, die (mangels Bestimmtheit) die Annahme einer umsatzsteuerrechtlichen Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Empfänger einer Zuwendung ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139).
  • BFH, 20.01.1988 - X R 44/81

    Voraussetzungen eines Leistungsaustausches im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

    In die gleiche Richtung weisen die höchstrichterlichen Entscheidungen, die mangels Bestimmtheit die Annahme einer umsatzsteuerbaren Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Leistungsempfänger ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139), und die neueren Erkenntnisse zur Abgrenzung des Leistungsaustauschs vom sog. echten Zuschuß: Danach werden "für die Leistung" gewährte Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen, während "für den leistenden Unternehmer", zu seiner Förderung, etwa aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gezahlte Gelder unbesteuert bleiben (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228).
  • BFH, 20.01.1955 - V 145/53 S

    Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen aus öffentlichen Mitteln - Subventionen als

    Es ist aber gerade das Wesen des echten, d.h. nicht steuerbaren, Zuschusses, nicht an einen bestimmten Umsatz anzuknüpfen, vielmehr Geldbeträge unabhängig von einer bestimmten Leistung hinzugeben, lediglich um dem Empfänger die Mittel zu verschaffen, die er z.B. zur Erfüllung von im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben benötigt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V 130/40 vom 26. September 1941, Slg.Bd. 51 S. 72, RStBl. 1942 S. 296).
  • BFH, 20.01.1955 - V 75/54 U

    Steuerbarkeit der gegenüber einer Vereinigung mit satzungsmäßig ausschließlich

    Einmal fehlt es für die Annahme der Steuerbarkeit der streitigen Beträge an der von der Rechtsprechung stets geforderten Wechselbeziehung zwischen Leistung und Entgelt, die nur dann vorliegt, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen des Unternehmens und den Zuschußleistungen des Zuwendenden erkennbar ist (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs V 492/37 vom 9. Juni 1939, Slg.Bd. 47 S. 60, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1939 S. 886, und V 130/40 vom 26. September 1941, Slg.Bd. 51 S. 72, RStBl. 1942 S. 296).
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